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.»Man hätte klar erkennen müssen, dass sich der Staat die Stellenexpansion der sechziger und siebziger Jahre nicht hätte leisten können.«[11]Was auf den ersten Blick wie ein klarer Verstoß gegen die Treuepflicht des Staates gegenüber seinen Beamten anmutet, darf man heute aus der Rückschau aber sicherlich auch als ein Geschäft auf Gegenseitigkeit bezeichnen: Die Politik konnte das Geld aus dem angelegten Pensionsfonds gut gebrauchen und die Beamten waren sich sicher, auch weiterhin ihre Pensionen und Ruhestandsgehälter aus den laufenden Steuereinnahmen zu bekommen.Es gab folgerichtig auch keinen großen Aufschrei von den Beamten.Sie hielten sich mit größeren Protesten zurück.Wichtig ist aber: Bereits 1957 – also vor mehr als einem halben Jahrhundert – haben die Finanzpolitiker das entstandene und bis heute existierende Problem richtig erkannt und damals einen als notwendig erachteten, weitsichtigen Beschluss getroffen.Nicht zuletzt, um einen aus dem Ruder laufenden Haushalt zu retten.Ein vergleichbarer Pensionsfonds sollte jedoch erst wieder – viel zu spät – vierzig Jahre später aufgelegt werden: in Rheinland-Pfalz.Die größte Änderung in jüngster Zeit in der Beamtenbesoldung und -versorgung hat die Föderalismuskommission I im Zuge der deutschen Einheit 1992 gebracht.Sie regelte die Aufteilung von Zuständigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern in einigen Bereichen neu.Dazu zählte auch das Beamtenrecht.Die bisher konkurrierende Zuständigkeit des Bundes für Laufbahn, Besoldung und Versorgung ist seitdem in der konkreten Ausgestaltung für die Beamten der Länder auf die Landesregierungen übertragen worden (Art.70 GG) – im Gegensatz übrigens zum bundesweit einheitlichen Tarifvertrag für Angestellte im Öffentlichen Dienst.Für die Beamtenbesoldung gilt seitdem eine neue Reföderalisierung der Zuständigkeiten.Eine Entwicklung, die übrigens auf europäischer Ebene in anderen EU-Ländern ihre Entsprechung findet.Die traditionelle Auffassung vom Öffentlichen Dienst als einem einheitlichen Arbeitgeber tritt so allmählich in den Hintergrund, das betrifft insbesondere die Wahl der Regelaltersgrenze sowie die Ausgestaltung der Beamtenversorgung.Bund und Länder haben sich darauf verständigt, nur mehr Rudimente des Beamtenrechts in Deutschland zukünftig zu vereinheitlichen.Damit fördert das Beamtenstatusgesetz die »kleinteilige Parzellierung des Beamtenrechts«,[12] statt einen gesamtstaatlichen Konsens in den zentralen Fragen des Beamtenrechts zu gewährleisten.Erklärtes Ziel der Föderalismusreform I war es, die unterschiedlichen Gemengelagen dienstrechtlicher Zuständigkeiten zu beseitigen und damit zugleich Sparpotenziale in öffentlichen Haushalten zu verwirklichen.Auch wollte die Mehrheit der Länder – und will dies bis heute – für ihre Beamtenschaft landesangepasste Lösungen verwirklichen und nicht länger über den Bundesrat gezwungen sein, Kompromisse und Öffnungsklauseln in der Rahmengesetzgebung des Bundes auszuhandeln.Somit regelt das am 1.April 2009 vollständig in Kraft getretene Beamtenstatusgesetz die Sicherung eines Mindestmaßes an Homogenität des deutschen Berufsbeamtentums.Das Gesetz beansprucht, die beamtenrechtlichen Basisnormen festzulegen, »die gemeinsam mit Art.33 Abs.5 eine Klammer für einheitliche Grundstrukturen im Beamtenrecht darstellen« sollen.Damit kommt dem Gesetz eine »Schlüsselfunktion für die gesamte Föderalisierung des Beamtenrechts« zu.[13] Interessant ist dabei, dass es aber auch bereits in den Beratungen zur Föderalismusreform erste warnende Stimmen finanzschwacher Bundesländer gab, die darauf hinwiesen, es dürfe kein »bundesweites Gefälle im Bereich der Besoldung und Versorgung der Beamten« entstehen und die »Mobilität der Beamten« sei weiterhin zu gewährleisten.Wie wir noch sehen werden, war diese Warnung berechtigt.Mit dem Beschluss der Föderalismuskommission wurde dabei eine gegenläufige Initiative der Bundesländer aus dem Jahr 1971 revidiert, in der Teile dieser Kompetenzen von den Ländern im Wege einer Rahmengesetzgebungskompetenz auf den Bund übertragen worden war.Nicht unwichtig war übrigens 1971 die Begründung für eine solche bundeseinheitliche Regelung: Es sollte ein ruinöser Wettlauf zwischen den Ländern vermieden werden.Mit Sparzielen in öffentlichen Haushalten, so der interessante Befund, lassen sich also sowohl Zentralisierungen als auch Föderalisierungen des Dienstrechts in Deutschland begründen, beurteilt ein so profunder Kenner der Materie wie Jürgen Lorse diese Veränderungen ahnungsvoll.[14] Er dürfte recht behalten.[Menü]Beamte in Bund, Ländern und KommunenManchmal ist es gut, sich der Wahrheit auf Umwegen zu nähern und in freundlich-verbindlichem Ton.Hans-Werner Sinn, Chef des Münchener ifo-Instituts und einer der einflussreichsten Wirtschaftswissenschaftler in Deutschland, hat dies vor rund acht Jahren getan, als er seine »Sieben Wahrheiten über Beamte« für eine große deutsche Boulevardzeitung aufschrieb [ Pobierz całość w formacie PDF ]

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