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.Es ergeht ein Mahnbescheid, gegen den man innerhalb 2 Wochen Widerspruch beim Mahngericht einlegen kann – macht man dies, wird das Klageverfahren durchgeführt.Sozialhilfeträger stellt fest, dass diese Forderungen auch nicht ausreichen, um den Fehlbetrag zu decken.Ist das Kind der Aufforderung nach Auskunft nachgekommen, stellt der Sozialhilfeträger fest, ob das Kind aufgrund seines Vermögens und/oder Einkommens für die Eltern/den Elternteil (zumindest teilweise) Unterhalt zahlen kannSozialhilfeträger fordert zu Unterhaltszahlungen rückwirkend ab Rechtswahrungsanzeige (Zeitpunkt der Mitteilung an Kinder, dass Sozialhilfe gezahlt wird) auf, sowie zu laufenden monatlichen Unterhaltszahlungen.Kind prüft diese Berechnungen.Kind zahlt.Kind zahlt nicht.Da die Aufforderung der Behörde an das Kind, Unterhalt zu zahlen, kein behördlicher Bescheid ist, kann die Behörde nicht vollstrecken.Gegen diese „Zahlungsaufforderung“ kann man deshalb keinen formellen Widerspruch einlegen und vor dem Sozialgericht klagen, sondern Gegenvorstellungen bei der Behörden erheben.→ Einigt man sich nicht und das Kind zahlt nicht, wird es vor dem Familiengericht auf Unterhaltszahlung ab Rechtswahrungsanzeige verklagt.Da die Behörde Geld sparen will, wird oft nur Klage auf Zahlung des (angeblich) rückständigen Unterhaltes erhoben.Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens kann dann eine Regelung hinsichtlich des zu zahlenden Unterhaltes getroffen werden.Da keine gesetzlichen Bestimmungen existieren, wie sich der Unterhalt berechnet, und die Rechtsprechung und Behördenpraxis aufgrund der Rechtsunsicherheit uneinheitlich ist, besteht in manchen Fällen eine hohe Chance, im Rahmen eines Unterhaltsprozesses, den die Sozialhilfebehörde einleitet, zumindest auf dem Vergleichswege eine Reduzierung des geforderten Unterhaltes zu erreichen.Zunächst in der Pflicht: die PflegeversicherungUm eine Unterhaltszahlung für die Eltern zu vermeiden oder zu verringern, sollte zunächst geprüft werden, ob Leistungen von der Pflegeversicherung zu erbringen sind und ggf.auch, ob die richtige Einstufung in der Pflegeversicherung vorliegt.Gerade im ambulanten Bereich erfolgt oft eine zu niedrige Einstufung in der Pflegeversicherung.Achtung: Während eine Einstufung in Pflegstufe 3 bei ambulanten Leistungen eine Ersparnis mit sich bringt, ist bei einer Heimunterbringung in der Regel das Gegenteil der Fall.Die Mehrkosten bei den Leistungen im Pflegeheim bei Wechsel von der Pflegestufe II zu III sind in der Regel höher als die zusätzlichen Leistungen der Pflegeversicherung, so dass dann die Sozialhilfe mehr zahlen muss und somit im Prinzip auch das unterhaltspflichtige Kind.Was die Pflegeversicherung leistetZunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in der Regel zu niedrig sind und die vollen Kosten der Pflege, insbesondere im Heim, nicht abdecken.Es ist somit ratsam, nicht nur für sich selbst, sondern auch – soweit dies noch möglich ist – rechtzeitig für die Eltern eine private Pflegeversicherung abzuschließen, will man das Risiko von Unterhaltszahlungen aus Einkommen oder Vermögen vermeiden bzw.vermindern.Die Leistungen der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag erbracht.Naturgemäß kann nur derjenige, der pflegebedürftig ist, diesen Antrag stellen.Natürlich kann er auch jemanden mit der Antragstellung bevollmächtigen.Sollten Ihr pflegebedürftiger Vater bzw.Ihre pflegebedürftige Mutter Ihnen keine Vollmacht erteilt haben oder dazu nicht mehr in der Lage sein, können Sie (oder jemand anderes; hier gibt es keine Einschränkungen) beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen.WichtigDamit es nicht so weit kommt, sollten Ihre Eltern frühzeitig eine sogenannte Betreuungs- und Vorsorgevollmacht erstellen.Informationen hierzu bekommen Sie in dem Buch „Die Vorsorge-Mappe“ von Michael Baczko und Constanze Trilsch (s.S.127).Gleichwohl sollten Sie, wenn Sie die ambulante Pflegeleistung erbringen oder diese von anderen erbracht wird, zunächst im Namen Ihres pflegebedürftigen Vaters bzw.Ihrer pflegebedürftigen Mutter den Antrag stellen.So verlieren Sie keine Zeit, wenn der Pflegebedürftige nicht in der Lage ist, selbst den Antrag zu stellen.Wenn bei Nicht-Heimunterbringung Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden sollen, bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten:Entweder die Pflegeleistung wird durch geschulte Kräfte im Rahmen der häuslichen Pflegehilfe erbracht.In diesem Fall wird die Pflegekraft direkt von der Pflegeversicherung bezahlt (= Sachleistung).Oder es werden monatliche Zahlungen für eine selbst beschaffte Pflegehilfe erbracht – egal, ob Sie die Pflege selbst übernehmen oder an jemand anderen übertragen.Die Verwendung dieser Geldleistung wird nicht überprüft.Seit der Pflegereform 2008 können monatlich Sachleistungen bis zu folgendem Wert in Anspruch genommen werden
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